Liebe Mitglieder der TuS Hornau e.V.,
der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer und der Ältestenrat haben in den letzten gemeinsamen Sitzungen beschlossen, die Satzung der TuS Hornau e.V. zu modernisieren. Dazu legen wir euch als Vorbereitung der Jahreshauptversammlung am 29.10.2024 zur Information die alte und neue Satzung gegenüber.
Die alte Satzung der TuS Hornau e.V. 1979 Die neue Satzung der TUS e.V. 2024
Alte Satzung | Neue Satzung |
SATZUNG der Turn- und Sportfreunde Hornau e.V. (Stand 30.03.1979) | SATZUNG der Turn- und Sportfreunde Hornau e.V. (Stand 29.10.2024) |
§ 1 Name und Sitz Der am 14.04.1946 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportfreunde Hornau eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim-Hornau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen | § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein wurde am 14.04.1946 gegründet und führt den Namen Turn- und Sportfreunde Hornau e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim-Hornau und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck und Aufgaben 1) Der Verein Turn- und Sportfreunde Hornau e. V. dient, auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit, unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen. Er will insbesondere seine Mitglieder a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, körperlich und sittlich kräftigen; b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden; c) Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports, auf breitester, volkstümlicher Grundlage, zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig-sittliche Erziehung zu Teil werden. 2) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an. 3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeiten, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. |
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. Mitglieder des Vereins sind: ● Erwachsene, ● Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), ● Kinder (unter 14 Jahre). Seite 2 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere ist unter §10 Ehrungen geregelt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: ● bei grobem Verstoß gegen die Satzung, ● wegen massivem unsportlichem Verhalten, ● wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. ● Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist. Dazu gehört auch die Kundgabe extremistischer, verfassungsfeindlicher, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens verfassungsfeindlicher und terroristischer Kennzeichen und Symbole. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten. |
§ 4 Mitgliedschaft 1) Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) Jugendmitglieder 2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. 4) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. | § 4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Seite 3 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. Fälligkeit der Zusatzbeiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge, Gebühren und Umlagen dürfen nur der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Zusatzbeiträge dienen dem besonderen Finanzbedarf einzelner Abteilungen. Die Beantragung erfolgt durch die jeweilige Abteilung. Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen. Der geschäftsführende Vorstand kann auf begründeten Antrag hin einzelne Personen vom Mitgliedsbeitrag befristet entbinden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf begründeten Antrag hin einzelne Personen als passive Mitglieder einordnen. Der Mitgliedsbeitrag verringert sich dadurch um 50 %. |
§ 5 Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, daß keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten. | § 5 Rechte der Mitglieder Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16 Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1) durch Tod; 2) durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Jahres. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie spätestens bis zum 15. November beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist. Der Beitrag ist in jedem Fall bis zum Jahresende zu entrichten; 3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied: a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; 4) durch Ausschluß (siehe § 10, Ziffer 2). | § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. |
§ 7 Mitgliedschaftsrecht 1) Ordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausüben ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar. 2) Jugendmitglieder (Schüler bis zu 14 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren) besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters, Trainers, oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. 5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung. | § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzendendrei bis fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zwei bis vier gleichberechtigten Beisitzenden d) den Abteilungsleitungen zwei bis fünf Mitgliedern des Ältestenrates zwei bis vier Mitgliedern des Jugendrates Die Vorstandmitglieder zu a) bis c) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Vorstandsmitglieder von a) bis f) den Hauptvorstand, letzterer in den folgenden Bestimmungen als Vorstand bezeichnet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: ● die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ● die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende(n) oder eine(n) Stellvertreter(in), ● die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen, ● die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung einer Geschäftsführung. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Der geschäftsführende Vorstand soll monatlich einmal zu einer Sitzung zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die Beschlüsse sinngemäß und für Dritte nachvollziehbar aufzunehmen sind. Zu den Vorstandsitzungen lädt der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle ein Vorstand nach Bedarf in Textform ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren elektronisch erfolgt. Die/der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage sein. Die Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absendendem die Sendebestätigung vorliegt. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins und zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die nach seiner Weisung die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist grundsätzlich die/der 1. Vorsitzende, welche(r) den Vorsitz in einem Ausschuss aber auch auf ein anderes Vorstandmitglied übertragen kann. |
§ 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1) Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, 2) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3) die Beiträge pünktlich zu zahlen, 4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 5) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen | § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: ● Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Abteilungsleitungen, ● Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen zurückliegenden Geschäftsjahre, ● Bericht der Kassenprüfenden, ● Entlastung des Vorstandes, ● Änderungen der Satzung, ● Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein müssen, ● Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, ● Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Besitzer, Jugendrat Ältestenrat und Kassenprüfenden, ● Ernennung von Ehrenmitgliedern, ● Auflösung des Vereins. (a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufenen Versammlung aller ordentlicher- und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliedsversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin im Amtsblatt des Magistrates der Stadt Kelkheim erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. (b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die außerordentliche Mitgliedsversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die versammlungsleitende Person übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleitung allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Dieser hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr sind stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Mitglieder, die in der Mitgliedsversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu der Versammlungsleitung schriftlich vorliegt. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Seite 6 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollführenden zu unterschreiben. Das Versammlungsprotokoll muss enthalten: ● Ort und Zeit der Versammlung, ● Name der Versammlungsleitung und der Protokollführung, ● Zahl der erschienenen Mitglieder, ● Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, ● die Tagesordnung, ● die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde, ● die Art der Abstimmung, ● Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, ● Beschlüsse in vollem Wortlaut. |
§ 9 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrags werden von der Ordentlichen Versammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen | § 9 Vereinsabteilungen Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in den Abteilungen zusammengefasst. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Jede Vereinsabteilung wird von einer Abteilungsleitung, die alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliedsversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Der Abteilungsleitung obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Sie kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. „Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.“ Das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie das Abhalten von Veranstaltungen durch eine Abteilung ist nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes zulässig. Über die von den Abteilungen vereinnahmten Gelder und Beiträge ist für jedes Geschäftsjahr gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand hat spätestens vier Wochen vor Einladung zur Mitgliedsversammlung zu erfolgen. Neue Abteilungen können nur mit Genehmigung des Vorstands oder auf Beschluss der Mitgliedsversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer bestehenden Abteilung ist nur durch Beschluss der Mitgliedsversammlung möglich. |
§ 10 Strafen 1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: c) Warnung, d) Verweis, e) Geldbuße f) Sperre. 2) Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar g) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung h) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen, i) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und j) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins. Für den Ausschluß ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben | § 10 Ehrungen Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliedsversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit einer ordentlichen Mitgliedsversammlung. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Beschluss auf einer Mitgliedsversammlung ausgesprochen werden. Hierzu wird nur eine einfache Mehrheit benötigt. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben, können (nach Anhörung des Ältestenrats) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Vorstandmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrats) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn die besitzhabende Person rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist. Seite 7 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. |
§ 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1) Der Vorstand (§ 12) 2) Der Ältestenrat (§ 13) 3) Die Mitgliederversammlung (§ 14) | § 11 Kassenprüfung Die Kassenprüfenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können zweimal wiedergewählt werden. |
§ 12 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) den stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter e) vier gleichberechtigten Beisitzern f) den Leitern der einzelnen Abteilungen. 2) Die Vorstandsmitglieder zu a) – d) bilden den geschäftsführenden Vorstand, die Mitglieder von a) – f) den Hauptvorstand, letzterer in den folgenden Bestimmung als Vorstand bezeichnet. 3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht. 4) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. 5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grund nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. 6) Der Vorstand soll monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe das Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. 7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. 8) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 16) | § 12 Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden; b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Fällen vor einer Beschlussfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein. |
§ 13 Ältestenrat 1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen. 2) Mitglieder des Ältestenrates könne nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder. 3) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. 4) Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden; b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Fällen vor einer Beschlußfassung zu hören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fällen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. 5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein. 6) Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus. | §13 Jugendrat Der Jugendrat besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte die/den Jugendvorsitzende(n) wählen. Mitglieder des Jugendrates könne nur Mitglieder sein, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Der Jugendrat handelt in Vertretung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen Mitglieder. Ihm obliegen: a) Entwicklung und Förderung neuer und jugendgemäßer Formen von Sport und Bewegung. b) Aufbau einer jugendgemäßen Mitbestimmungskultur. c) Gute Vernetzung der Kinder und Jugendarbeit nach innen und außen (gute Abstimmung mit dem Gesamtvorstand, mit anderen Vereinen, mit Jugendpflege sowie mit anderen Bildungseinrichtungen) Der Jugendrat ist Teil des Hauptvorstandes. (5) Sollte die Mitgliederversammlung keinen Jugendrat wählen, entfällt dieser ersatzlos. |
§ 14 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll spätestens im März des Jahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin im Amtsblatt des Magistrates der Stadt Kelkheim und im Schaukasten erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß: a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen zurückliegenden Geschäftsjahre, d) Entlastung des Vorstandes; e) Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §12, Ziffer 4, Neuwahlen des Ältestenrates und der Kassenprüfer, Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abt.-Leiter (§ 17, Ziffer 1), f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein müssen. 3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. 4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn nur 1 Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben. | § 14 Vergütungen und Aufwendungsersatz Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern und Abteilungsleitern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3, Nr. 26a EstG) gezahlt wird. |
§ 15 Kassenprüfer Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. | § 15 Datenschutz Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich. |
§ 16 Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann. | § 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Kelkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen verwenden darf. |
§ 17 Sportabteilung 1) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefaßt. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. 2) Neue Abteilungen können nur mit Genehmigung des Vorstandes oder auf Beschluß der Generalversammlung gebildet werden. Die Auflösung einer bestehenden Abteilung ist nur durch Beschluß der Generalversammlung möglich. Das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie das Abhalten von Veranstaltungen durch eine Abteilung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Über die von Abteilungen vereinnahmten und ausgegebenen Beiträge ist für jedes Geschäftsjahr gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung gegenüber dem Vorstand hat spätestens 4 Wochen vor Einladung zur Generalversammlung zu erfolgen. | § 17 Inkrafttreten Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2024 in Kelkheim-Hornau beschlossen. Der Vorstand der TuS Hornau e.V |
§ 18 Ehrungen 1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine Vier-fünftel-Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 2) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluß ist eine Zwei-drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluß (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist. 3) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. 4) Vom Beitrag können befreit werden auf Antrag: Rentner, Wehrpflichtige und Erwerbslose. | |
§ 19 Auflösung Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Drei-viertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Kelkheim, die es nur für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen verwenden darf. |