Corona verhinderte in den letzten Wochen und Monaten unsere sportlichen Aktivitäten und beeinträchtigt unser Vereinsleben massiv. Seit heute gibt es aber wieder mehr Licht am Ende des Tunnels und erste konkrete Perspektiven für uns und unseren Sport. Der Main-Taunus-Kreis hat mit dem heutigen Tag an 5 Tagen in Folge den Inzidenzwert von 100 unterschritten. Somit gelten ab Samstag, 22.05.2021, die Regelungen der Hessische Verordnung, Lockerungsstufe 1, an Stelle des Infektionsschutzgesetzes (Bundesnotbremse).
Damit sind zahlreiche Lockerungen für den Sport verbunden, die wir zu eurer Information unten aufgelistet haben (Quelle Stadt Kelkheim). Da diese Lockerungen sich in unterschiedlicher Art und Weise auf unsere Abteilungen und die einzelnen Sportarten auswirken, werden unsere Abteilungsleitungen kurzfristig prüfen, welche sportlichen Aktivitäten entsprechend der Lockerungsstufe 1 wieder möglich werden. Entsprechende Informationen werden also in Kürze auf den Abteilungsseiten zu finden sein oder abteilungsintern kommuniziert werden.
Lockerungsstufe 1 (7-Tage-Inzidenz 5 Tage in Folge unter 100) und die Auswirkungen auf den Sport:
- Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (also Angehörige von zwei Haushalten) erlaubt ist, gestattet.
- Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
- Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden.
- Einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten.
- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
- Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.
- Zuschauer sind nur im Freien unter Beachtung des § 1 Abs. 2b Satz 1 gestattet.
- Schwimmen ist ebenfalls gemäß der genannten Regelungen für Sport gestattet.
Weitere mögliche Vereinsaktivitäten im Rahmen der Lockerungsstufe 1 (7-Tage-Inzidenz 5 Tage in Folge unter 100):
- Treffen sind im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung erlaubt.
- Chorgesang und Orchesterproben sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b im Freien zulässig (unter 100 Teilnehmer/innen, Negativnachweis, Mindestabstand 1,5 m, Erfassung von Name, Anschrift und Telefonnummer, geeignetes Hygienekonzept, Aushang des Konzepts)