{"id":1162,"date":"2024-10-04T23:05:45","date_gmt":"2024-10-04T21:05:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tus-hornau.de\/web\/?p=1162"},"modified":"2024-11-19T12:58:38","modified_gmt":"2024-11-19T11:58:38","slug":"die-satzung-der-tus-hornau-e-v-vergleich-alt-zu-neu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tus-hornau.de\/web\/die-satzung-der-tus-hornau-e-v-vergleich-alt-zu-neu\/","title":{"rendered":"Die Satzung der TuS Hornau e.V. &#8211; Vergleich Alt zu neu"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liebe Mitglieder der TuS Hornau e.V.,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand, die Beisitzer und der \u00c4ltestenrat haben in den letzten gemeinsamen Sitzungen beschlossen, die Satzung der TuS Hornau e.V. zu modernisieren. Dazu legen wir euch als Vorbereitung der Jahreshauptversammlung am 29.10.2024 zur Information die alte und neue Satzung gegen\u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die alte Satzung der TuS Hornau e.V. 1979\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die neue Satzung der TUS e.V. 2024<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table class=\"has-fixed-layout\"><tbody><tr><td><strong>Alte Satzung<\/strong><\/td><td><strong>Neue Satzung<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>SATZUNG der Turn- und Sportfreunde Hornau e.V.<br>(Stand 30.03.1979)<\/td><td>SATZUNG der Turn- und Sportfreunde Hornau e.V.<br>(Stand 29.10.2024)<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong> Der am 14.04.1946 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen Turn- und Sportfreunde Hornau eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim-Hornau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen<\/td><td><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong> Der Verein wurde am 14.04.1946 gegr\u00fcndet und f\u00fchrt den Namen Turn- und Sportfreunde Hornau e.V. \u00a0 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts K\u00f6nigstein eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Kelkheim-Hornau und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zust\u00e4ndigen Verb\u00e4nden. \u00a0 Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 2 Zweck und Aufgaben<\/strong> 1) Der Verein Turn- und Sportfreunde Hornau e. V. dient, auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinn\u00fctzigkeit, unmittelbar und ausschlie\u00dflich der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder durch Leibes\u00fcbungen. Er will insbesondere seine Mitglieder a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unter Ausschlu\u00df von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, k\u00f6rperlich und sittlich kr\u00e4ftigen; b) durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden; c) \u00dcber die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports, auf breitester, volkst\u00fcmlicher Grundlage, zu einer Gemeinschaft f\u00fcr die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenf\u00fchren und sie zu tatkr\u00e4ftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Ma\u00dfe eine sorgf\u00e4ltige k\u00f6rperliche und geistig-sittliche Erziehung zu Teil werden. 2) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. f\u00fcr sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverb\u00e4nde an. 3) Etwaige Gewinne d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zur\u00fcck. 4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. \u00a0<\/td><td><strong>\u00a7 2 Zweck und Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins<\/strong> Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports. \u00a0 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spiel\u00fcbungen, die Durchf\u00fchrung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgem\u00e4\u00df vorgebildeten \u00dcbungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportger\u00e4ten. \u00a0 Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. \u00a0 Der Verein ist offen f\u00fcr alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalit\u00e4t, ethnischen Zugeh\u00f6rigkeiten, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabh\u00e4ngig davon, ob sie k\u00f6rperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. \u00a0 \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 3 Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/td><td><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong> Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden. \u00dcber den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begr\u00fcndung. Jugendliche unter 18 Jahren bed\u00fcrfen der Zustimmung der\/des gesetzlichen Vertreter\/s, der\/die mit dem minderj\u00e4hrigen Mitglied f\u00fcr die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegen\u00fcber gesamtschuldnerisch haften. \u00a0 Mitglieder des Vereins sind: \u25cf Erwachsene, \u25cf Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), \u25cf Kinder (unter 14 Jahre). Seite 2 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. \u00a0 Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Mitglieder aufgrund langj\u00e4hriger Verdienste oder au\u00dfergew\u00f6hnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das N\u00e4here ist unter \u00a710 Ehrungen geregelt. \u00a0 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds. \u00a0 Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegen\u00fcber in Textform erkl\u00e4rt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres m\u00f6glich. Die Mitgliedschaft ist nicht \u00fcbertragbar. \u00a0 \u00a0 Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: \u00a0 \u25cf bei grobem Versto\u00df gegen die Satzung, \u25cf wegen massivem unsportlichem Verhalten, \u25cf wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder au\u00dferhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der \u00d6ffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt werden. \u25cf Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins versto\u00dfen hat. Dazu geh\u00f6rt die Missachtung von Grunds\u00e4tzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist. Dazu geh\u00f6rt auch die Kundgabe extremistischer, verfassungsfeindlicher, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschlie\u00dflich des Tragens beziehungsweise Zeigens verfassungsfeindlicher und terroristischer Kennzeichen und Symbole. \u00dcber einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschlie\u00dfungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschlie\u00dfenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endg\u00fcltig \u00fcber den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses ruhen s\u00e4mtliche Rechte des auszuschlie\u00dfenden Mitglieds. \u00a0 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse l\u00e4nger als drei Monate mit seiner f\u00e4lligen Beitragszahlung in Verzug ist. \u00a0 Die Aufnahme in den Verein ist davon abh\u00e4ngig, dass sich das Mitglied f\u00fcr die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren f\u00fcr die Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Beitrittserkl\u00e4rung rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegen\u00fcber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr das SEPA-Lastschriftverfahren zu erf\u00fcllen. Ein Erl\u00f6schen des Bankkontos oder sonstige \u00c4nderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverz\u00fcglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. \u00a0 Das Mitglied hat f\u00fcr eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein f\u00fcr s\u00e4mtliche mit Beitragseinziehung oder R\u00fccklastschriften verbundenen Kosten. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/strong> 1) Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder, c) Jugendmitglieder 2) Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen alle Personen \u00fcber 18 Jahre werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterst\u00fctzen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 3) Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. 4) Minderj\u00e4hrige k\u00f6nnen die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich best\u00e4tigt haben, da\u00df sie einverstanden sind, wenn der Minderj\u00e4hrige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettk\u00e4mpfen teilnimmt.<\/td><td><strong>\u00a7 4 Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren, Umlagen<\/strong> Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Zusatzbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen. \u00dcber die H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Mitgliedsbeitr\u00e4ge entscheidet die Mitgliederversammlung. \u00dcber die H\u00f6he und Seite 3 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. F\u00e4lligkeit der Zusatzbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Zusatzbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen d\u00fcrfen nur der Erf\u00fcllung der gemeinn\u00fctzigen Vereinsaufgaben dienen. \u00a0 Geb\u00fchren k\u00f6nnen erhoben werden f\u00fcr die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die \u00fcber die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. \u00a0 Umlagen k\u00f6nnen erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere f\u00fcr die Finanzierung von Bauma\u00dfnahmen und Projekten. Umlagen k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he des Zweifachen des j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. \u00a0 Zusatzbeitr\u00e4ge dienen dem besonderen Finanzbedarf einzelner Abteilungen. Die Beantragung erfolgt durch die jeweilige Abteilung. \u00a0 Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Zusatzbeitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat f\u00fcr eine p\u00fcnktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Geb\u00fchren und der Umlagen Sorge zu tragen. \u00a0 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann auf begr\u00fcndeten Antrag hin einzelne Personen vom Mitgliedsbeitrag befristet entbinden. \u00a0 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann auf begr\u00fcndeten Antrag hin einzelne Personen als passive Mitglieder einordnen. Der Mitgliedsbeitrag verringert sich dadurch um 50 %. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 5<\/strong><br>\u00dcber die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2\/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines \u00e4rztlichen Zeugnisses, da\u00df keine Bedenken gegen eine sportliche Bet\u00e4tigung bestehen, abh\u00e4ngig machen. Bei der Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.<\/td><td><strong>\u00a7 5 Rechte der Mitglieder<\/strong> Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. \u00a0 Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16 Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong> Die Mitgliedschaft endet: 1) durch Tod; 2) durch schriftliche K\u00fcndigung zum Ende des jeweiligen Jahres. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie sp\u00e4testens bis zum 15. November beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist. Der Beitrag ist in jedem Fall bis zum Jahresende zu entrichten; 3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied: a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeitr\u00e4ge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese R\u00fcckst\u00e4nde nicht bezahlt oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegen\u00fcber nicht erf\u00fcllt hat; 4) durch Ausschlu\u00df (siehe \u00a7 10, Ziffer 2). \u00a0 \u00a0 \u00a0<\/td><td><strong>\u00a7 6 Organe des Vereins<\/strong><br>Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 7 Mitgliedschaftsrecht<\/strong> 1) Ordentliche- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Antr\u00e4ge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Aus\u00fcben ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr \u00fcberschritten haben, sind sie auch w\u00e4hlbar. 2) Jugendmitglieder (Sch\u00fcler bis zu 14 Jahren und Jugendliche bis zu 18 Jahren) besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 3) Alle Mitglieder haben das Recht, s\u00e4mtliche durch die Satzung gew\u00e4hrleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters, Trainers, oder Spielf\u00fchrers in seinen Rechten verletzt f\u00fchlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. 5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied l\u00e4nger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im R\u00fcckstand bleibt, bis zur Erf\u00fcllung.<\/td><td><strong>\u00a7 7 Vorstand<\/strong> Der Vorstand besteht aus: dem\/der 1. Vorsitzendendrei bis f\u00fcnf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zwei bis vier gleichberechtigten Beisitzenden d) den Abteilungsleitungen zwei bis f\u00fcnf Mitgliedern des \u00c4ltestenrates zwei bis vier Mitgliedern des Jugendrates \u00a0 Die Vorstandmitglieder zu a) bis c) bilden den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand. Die Vorstandsmitglieder von a) bis f) den Hauptvorstand, letzterer in den folgenden Bestimmungen als Vorstand bezeichnet. \u00a0 Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB ist die\/der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder m\u00fcssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. \u00a0 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: \u00a0 \u25cf die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung, \u25cf die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch die\/den Vorsitzende(n) oder eine(n) Stellvertreter(in), \u25cf die Festsetzung der H\u00f6he und F\u00e4lligkeit von Geb\u00fchren und Umlagen, \u25cf die Entscheidung \u00fcber die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Gesch\u00e4ftsstelle und die Entscheidung \u00fcber die Bestellung einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. \u00a0 Die Mitglieder des Vorstandes werden f\u00fcr 2 Jahre gew\u00e4hlt und bleiben so lange im Amt, bis f\u00fcr die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt wird. \u00a0 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder f\u00fcr den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl erg\u00e4nzen. Das hinzu gew\u00e4hlte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. \u00a0 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand soll monatlich einmal zu einer Sitzung zusammenkommen und ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. \u00dcber die Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die Beschl\u00fcsse sinngem\u00e4\u00df und f\u00fcr Dritte nachvollziehbar aufzunehmen sind. Zu den Vorstandsitzungen l\u00e4dt der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle ein Vorstand nach Bedarf in Textform ein. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschl\u00fcsse sind grunds\u00e4tzlich in Sitzungen herbeizuf\u00fchren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die\/der 1. Vorsitzende. Die Sitzungen des Vorstandes sind grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentlich. \u00a0 Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung \u00fcber einzelne Gegenst\u00e4nde im Umlaufverfahren elektronisch erfolgt. Die\/der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage sein. Die Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absendendem die Sendebest\u00e4tigung vorliegt. \u00a0 Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt Satzungs\u00e4nderungen durchzuf\u00fchren, die vom zust\u00e4ndigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinn\u00fctzigkeit gefordert werden. Die \u00c4nderungen d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigef\u00fchrt und die \u00c4nderungen m\u00fcssen der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. \u00a0 Der Vorstand kann f\u00fcr bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins und zur Erledigung bestimmter Aufgaben Aussch\u00fcsse einsetzen, die nach seiner Weisung die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben zu erf\u00fcllen haben. Vorsitzender der Aussch\u00fcsse ist grunds\u00e4tzlich die\/der 1. Vorsitzende, welche(r) den Vorsitz in einem Ausschuss aber auch auf ein anderes Vorstandmitglied \u00fcbertragen kann. \u00a0 \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 8 Pflichten der Mitglieder<\/strong> Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1) Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterst\u00fctzen, 2) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielf\u00fchrer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3) die Beitr\u00e4ge p\u00fcnktlich zu zahlen, 4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 5) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen<\/td><td><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/strong> Die Mitgliederversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig f\u00fcr folgende Angelegenheiten: \u25cf Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Abteilungsleitungen, \u25cf Beschlussfassung \u00fcber die Voranschl\u00e4ge und die Rechnungslegung f\u00fcr die einzelnen zur\u00fcckliegenden Gesch\u00e4ftsjahre, \u25cf Bericht der Kassenpr\u00fcfenden, \u25cf Entlastung des Vorstandes, \u25cf \u00c4nderungen der Satzung, \u25cf Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge, die sp\u00e4testens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliedsversammlung bei der\/dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein m\u00fcssen, \u25cf Festsetzung der H\u00f6he und F\u00e4lligkeit von Mitgliedsbeitr\u00e4gen, \u25cf Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Besitzer, Jugendrat \u00c4ltestenrat und Kassenpr\u00fcfenden, \u25cf Ernennung von Ehrenmitgliedern, \u25cf Aufl\u00f6sung des Vereins. (a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die ordnungsgem\u00e4\u00dfe, durch den Vorstand einberufenen Versammlung aller ordentlicher- und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliedsversammlung findet allj\u00e4hrlich statt und soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin im Amtsblatt des Magistrates der Stadt Kelkheim erfolgen. Jedes Mitglied kann bis sp\u00e4testens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Erg\u00e4nzung der Tagesordnung verlangen. Fristgem\u00e4\u00df gestellte Antr\u00e4ge sind nachtr\u00e4glich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Antr\u00e4ge m\u00fcssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung gen\u00fcgt. Antr\u00e4ge zu Satzungs\u00e4nderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Aufl\u00f6sung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, k\u00f6nnen erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. (b) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung \u2013 f\u00fcr deren Berufung und Durchf\u00fchrung die gleichen Bestimmungen gelten wie f\u00fcr die ordentliche Mitgliederversammlung \u2013 ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschlie\u00dft oder ein 1\/6 der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom Vorstand verlangt. Die au\u00dferordentliche Mitgliedsversammlung ist dann sp\u00e4testens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber sp\u00e4testens 1 Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. \u00a0 Die Mitgliederversammlung wird von der\/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die versammlungsleitende Person \u00fcbt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleitung allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. F\u00fcr die Dauer der Durchf\u00fchrung von Vorstandswahlen w\u00e4hlt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Dieser hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuf\u00fchren und das Ergebnis bekanntzugeben. \u00a0 Die Mitgliederversammlung ist nicht \u00f6ffentlich. Sie entscheidet \u00fcber die Zulassung von G\u00e4sten. \u00a0 Eine ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussf\u00e4hig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr sind stimmberechtigt. Stimmrechts\u00fcbertragungen sind nicht m\u00f6glich. Mitglieder, die in der Mitgliedsversammlung nicht anwesend sind, k\u00f6nnen gew\u00e4hlt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu der Versammlungsleitung schriftlich vorliegt. \u00a0 Abstimmungen (Beschl\u00fcsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen entschieden. F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist eine 2\/3 Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, f\u00fcr die \u00c4nderung des Vereinszwecks und die Aufl\u00f6sung des Vereins eine Mehrheit von 4\/5 der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. \u00a0 Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet dar\u00fcber die Mitgliederversammlung. Seite 6 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. \u00a0 Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollf\u00fchrenden zu unterschreiben. Das Versammlungsprotokoll muss enthalten: \u25cf Ort und Zeit der Versammlung, \u25cf Name der Versammlungsleitung und der Protokollf\u00fchrung, \u25cf Zahl der erschienenen Mitglieder, \u25cf Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einberufung und der Beschlussf\u00e4higkeit, \u25cf die Tagesordnung, \u25cf die gestellten Antr\u00e4ge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde, \u25cf die Art der Abstimmung, \u25cf Satzungs- und Zweck\u00e4nderungsantr\u00e4ge in vollem Wortlaut, \u25cf Beschl\u00fcsse in vollem Wortlaut. \u00a0 \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 9 Mitgliedsbeitrag<\/strong> Die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und des Aufnahmebeitrags werden von der Ordentlichen Versammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen als Umlage nur auf Beschlu\u00df einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur f\u00fcr Zwecke, die der Erf\u00fcllung der gemeinn\u00fctzigen Vereinsaufgaben dienen<\/td><td><strong>\u00a7 9 Vereinsabteilungen<\/strong> Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in den Abteilungen zusammengefasst. F\u00fcr die im Verein betriebenen Sportarten k\u00f6nnen mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstst\u00e4ndige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Ma\u00dfgabe der Beschl\u00fcsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich t\u00e4tig zu sein. Jede Vereinsabteilung wird von einer Abteilungsleitung, die alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gew\u00e4hlt wird und von der ordentlichen Mitgliedsversammlung best\u00e4tigt werden muss, geleitet. Der Abteilungsleitung obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Sie kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. \u00a0 \u201eDie Abteilungen k\u00f6nnen kein eigenes Verm\u00f6gen bilden.\u201c Das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie das Abhalten von Veranstaltungen durch eine Abteilung ist nur mit Genehmigung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes zul\u00e4ssig. \u00dcber die von den Abteilungen vereinnahmten Gelder und Beitr\u00e4ge ist f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr gegen\u00fcber dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung gegen\u00fcber dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand hat sp\u00e4testens vier Wochen vor Einladung zur Mitgliedsversammlung zu erfolgen. \u00a0 Neue Abteilungen k\u00f6nnen nur mit Genehmigung des Vorstands oder auf Beschluss der Mitgliedsversammlung gebildet werden. \u00a0 Die Aufl\u00f6sung einer bestehenden Abteilung ist nur durch Beschluss der Mitgliedsversammlung m\u00f6glich. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 10 Strafen<\/strong> 1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, k\u00f6nnen vom Vorstand folgende Strafen verh\u00e4ngt werden: c) Warnung, d) Verweis, e) Geldbu\u00dfe f) Sperre. 2) Durch den Vorstand k\u00f6nnen nach Anh\u00f6ren des \u00c4ltestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar g) bei groben Verst\u00f6\u00dfen gegen die Vereinssatzung h) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im <strong>besonderen<\/strong> Ma\u00dfe die Belange des Sportes sch\u00e4digen, i) wegen Nichtbeachtung von Beschl\u00fcssen und Anordnungen der Vereinsorgane und j) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder au\u00dferhalb des Vereins. F\u00fcr den Ausschlu\u00df ist eine Mehrheit von drei F\u00fcnftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschlu\u00df des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlu\u00dfbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endg\u00fcltig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschlie\u00dfende Mitglied von der Einleitung des Ausschlu\u00dfverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenst\u00e4nde, Urkunden usw. unverz\u00fcglich an den Vorstand zur\u00fcckzugeben<\/td><td><strong>\u00a7 10 Ehrungen<\/strong> F\u00fcr au\u00dferordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliedsversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. F\u00fcr den Beschluss ist eine 4\/5 Mehrheit einer ordentlichen Mitgliedsversammlung. \u00a0 Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Beschluss auf einer Mitgliedsversammlung ausgesprochen werden. Hierzu wird nur eine einfache Mehrheit ben\u00f6tigt. \u00a0 Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben, k\u00f6nnen (nach Anh\u00f6rung des \u00c4ltestenrats) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. F\u00fcr den Beschluss ist eine 2\/3-Mehrheit der Vorstandmitglieder erforderlich. \u00a0 Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anh\u00f6ren des \u00c4ltestenrats) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn die besitzhabende Person rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist. Seite 7 von 8 Satzung der TuS Hornau e.V. \u00a0 Ehrenmitglieder und Tr\u00e4ger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 11 Organe des Vereins<\/strong> Organe des Vereins sind: 1) Der Vorstand (\u00a7 12) 2) Der \u00c4ltestenrat (\u00a7 13) 3) Die Mitgliederversammlung (\u00a7 14)<\/td><td><strong>\u00a7 11 Kassenpr\u00fcfung<\/strong> Die Kassenpr\u00fcfenden werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von einem Jahr gew\u00e4hlt. Sie d\u00fcrfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchf\u00fchrung jederzeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. \u00dcber die Pr\u00fcfung der gesamten Buch- und Kassenf\u00fchrung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Pr\u00fcfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Vorg\u00e4nge. Sie k\u00f6nnen zweimal wiedergew\u00e4hlt werden. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 12 Der Vorstand<\/strong> 1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) den stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter d) dem Schriftf\u00fchrer und seinem Stellvertreter e) vier gleichberechtigten Beisitzern f) den Leitern der einzelnen Abteilungen. 2) Die Vorstandsmitglieder zu a) \u2013 d) bilden den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand, die Mitglieder von a) \u2013 f) den Hauptvorstand, letzterer in den folgenden Bestimmung als Vorstand bezeichnet. 3) Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands vertreten, ohne da\u00df die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht. 4) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. 5) Der Vorstand f\u00fchrt die Vereinsgesch\u00e4fte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grunds\u00e4tzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben m\u00fcssen vor ihrer T\u00e4tigkeit dem Grunde und der H\u00f6he nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der H\u00f6he nach festgestellt werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen mindestens dem Grund nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschl\u00e4ge f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und au\u00dferordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ordentliche Zwecke, die au\u00dferordentlichen Einnahmen f\u00fcr au\u00dferordentliche Zwecke zu verwenden. 6) Der Vorstand soll monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefa\u00dft. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. \u00dcber die Sitzung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, in dem die Beschl\u00fcsse w\u00f6rtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht \u00f6ffentlich. Alle Beschl\u00fcsse sind grunds\u00e4tzlich in Sitzungen herbeizuf\u00fchren. Ausnahmsweise kann ein Beschlu\u00df auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe das Beschlu\u00dfgegenstandes herbeigef\u00fchrt werden. 7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hlt worden ist. 8) F\u00fcr die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Aussch\u00fcsse bilden (vergl. \u00a7 16) \u00a0<\/td><td><strong>\u00a7 12 \u00c4ltestenrat<\/strong> Der \u00c4ltestenrat besteht aus mindestens drei, h\u00f6chstens f\u00fcnf Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden. \u00a0 Mitglieder des \u00c4ltestenrates k\u00f6nnen nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 60. Lebensjahr \u00fcberschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder. \u00a0 Der \u00c4ltestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Aussch\u00fcssen, insbesondere sollen pers\u00f6nliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse au\u00dfergerichtlich geschlichtet werden; b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der \u00c4nderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gew\u00f6hnlichen Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcbersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den \u00c4ltestenrat in diesen F\u00e4llen vor einer Beschlussfassung zu h\u00f6ren. Dem \u00c4ltestenrat steht in diesen F\u00e4llen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endg\u00fcltig entscheidet. \u00a0 Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des \u00c4ltestenrates sein.<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 13 \u00c4ltestenrat<\/strong> 1) Der \u00c4ltestenrat besteht aus mindestens 3, h\u00f6chstens 5 Mitgliedern, die allj\u00e4hrlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann w\u00e4hlen. 2) Mitglieder des \u00c4ltestenrates k\u00f6nne nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr \u00fcberschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder. 3) Der \u00c4ltestenrat ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. \u00dcber die Sitzungen ist ein Protokoll zu f\u00fchren, in das die Beschl\u00fcsse im Wortlaut aufzunehmen sind. 4) Der \u00c4ltestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Aussch\u00fcssen, insbesondere sollen pers\u00f6nliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse au\u00dfergerichtlich geschlichtet werden; b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der \u00c4nderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gew\u00f6hnlichen Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcbersteigen. Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, den \u00c4ltestenrat in diesen F\u00e4llen vor einer Beschlu\u00dffassung zu h\u00f6ren. Dem \u00c4ltestenrat steht in diesen F\u00e4llen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endg\u00fcltig entscheidet. 5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des \u00c4ltestenrates sein. 6) Im Bedarfsfalle \u00fcbt der \u00c4ltestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus. \u00a0<\/td><td><strong>\u00a713 Jugendrat<\/strong> Der Jugendrat besteht aus mindestens zwei, h\u00f6chstens vier Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden und die aus ihrer Mitte die\/den Jugendvorsitzende(n) w\u00e4hlen. \u00a0 Mitglieder des Jugendrates k\u00f6nne nur Mitglieder sein, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht \u00fcberschritten haben. \u00a0 Der Jugendrat handelt in Vertretung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen Mitglieder. Ihm obliegen: a) Entwicklung und F\u00f6rderung neuer und jugendgem\u00e4\u00dfer Formen von Sport und Bewegung. b) Aufbau einer jugendgem\u00e4\u00dfen Mitbestimmungskultur. c) Gute Vernetzung der Kinder und Jugendarbeit nach innen und au\u00dfen (gute Abstimmung mit dem Gesamtvorstand, mit anderen Vereinen, mit Jugendpflege sowie mit anderen Bildungseinrichtungen) \u00a0 Der Jugendrat ist Teil des Hauptvorstandes. (5) Sollte die Mitgliederversammlung keinen Jugendrat w\u00e4hlen, entf\u00e4llt dieser ersatzlos.<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 14 Mitgliederversammlung<\/strong> 1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgem\u00e4\u00dfe, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet allj\u00e4hrlich statt und soll sp\u00e4testens im M\u00e4rz des Jahres einberufen werden. Die Einberufung mu\u00df sp\u00e4testens 2 Wochen vor dem Termin im Amtsblatt des Magistrates der Stadt Kelkheim und im Schaukasten erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten mu\u00df: a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter, b) Bericht der Kassenpr\u00fcfer, c) Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Voranschl\u00e4ge und die Rechnungslegung f\u00fcr die einzelnen zur\u00fcckliegenden Gesch\u00e4ftsjahre, d) Entlastung des Vorstandes; e) Neuwahlen des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes gem\u00e4\u00df \u00a712, Ziffer 4, Neuwahlen des \u00c4ltestenrates und der Kassenpr\u00fcfer, Best\u00e4tigung der von den Abteilungen gew\u00e4hlten Abt.-Leiter (\u00a7 17, Ziffer 1), f) Beschlu\u00dffassung \u00fcber Antr\u00e4ge des Vorstandes und Antr\u00e4ge der Mitglieder, die sp\u00e4testens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein m\u00fcssen. 3) Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen m\u00fcssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begr\u00fcndeten Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist dann sp\u00e4testens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, mu\u00df aber sp\u00e4testens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. 4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefa\u00dft. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn nur 1 Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung mu\u00df erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, k\u00f6nnen gew\u00e4hlt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschu\u00df, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuf\u00fchren und ihr Ergebnis bekanntzugeben. \u00dcber alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben ist. Au\u00dferdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben. \u00a0<\/td><td><strong>\u00a7 14 Verg\u00fctungen und Aufwendungsersatz<\/strong> Die Mitgliederversammlung kann abweichend von \u00a7 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschlie\u00dfen, dass den Vorstandmitgliedern und Abteilungsleitern f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung (z.B. in H\u00f6he des Ehrenamtsfreibetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 3, Nr. 26a EstG) gezahlt wird. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 15 Kassenpr\u00fcfer<\/strong><br>Den Kassenpr\u00fcfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden, obliegt die laufende \u00dcberwachung der Rechnungs- und Kassenpr\u00fcfung sowie Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses. Zwischenpr\u00fcfungen k\u00f6nnen in k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden durchgef\u00fchrt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenpr\u00fcfer sein.<\/td><td><strong>\u00a7 15 Datenschutz<\/strong> Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschlie\u00dflich zur Erf\u00fcllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. N\u00e4heres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. \u00a0 Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. F\u00fcr den Erlass, die \u00c4nderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zust\u00e4ndig, der hier\u00fcber mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dft. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Ver\u00f6ffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik \u201eDatenschutzordnung\u201c f\u00fcr alle Mitglieder verbindlich. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 16 Aussch\u00fcsse<\/strong> Der Vorstand kann f\u00fcr bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Aussch\u00fcsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben zu erf\u00fcllen haben. Vorsitzender der Aussch\u00fcsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschu\u00df auf ein anderes Vorstandsmitglied \u00fcbertragen kann.<\/td><td><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong> Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4\/5 der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden, sofern der Vorstand oder 1\/3 der Mitglieder dies beantragt haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgel\u00f6st wird oder seine Rechtsf\u00e4higkeit verliert. \u00a0 Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke, f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Stadt Kelkheim, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke der Leibes\u00fcbungen verwenden darf. \u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 17 Sportabteilung<\/strong><br>1) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefa\u00dft. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gew\u00e4hlt wird, und von der ordentlichen Mitgliederversammlung best\u00e4tigt werden mu\u00df, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. 2) Neue Abteilungen k\u00f6nnen nur mit Genehmigung des Vorstandes oder auf Beschlu\u00df der Generalversammlung gebildet werden. Die Aufl\u00f6sung einer bestehenden Abteilung ist nur durch Beschlu\u00df der Generalversammlung m\u00f6glich. Das Eingehen von Verbindlichkeiten sowie das Abhalten von Veranstaltungen durch eine Abteilung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes zul\u00e4ssig. \u00dcber die von Abteilungen vereinnahmten und ausgegebenen Beitr\u00e4ge ist f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr gegen\u00fcber dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung gegen\u00fcber dem Vorstand hat sp\u00e4testens 4 Wochen vor Einladung zur Generalversammlung zu erfolgen. \u00a0<\/td><td><strong>\u00a7 17 Inkrafttreten<\/strong><br>Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2024 in Kelkheim-Hornau beschlossen.<br><br>\u00a0 \u00a0 Der Vorstand der TuS Hornau e.V<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 18 Ehrungen<\/strong> 1) F\u00fcr au\u00dferordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. F\u00fcr den Beschlu\u00df ist eine Vier-f\u00fcnftel-Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 2) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, k\u00f6nnen (nach Anh\u00f6ren des \u00c4ltestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. F\u00fcr den Beschlu\u00df ist eine Zwei-drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschlu\u00df (nach Anh\u00f6ren des \u00c4ltestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist. 3) Ehrenmitglieder und Tr\u00e4ger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. 4) Vom Beitrag k\u00f6nnen befreit werden auf Antrag: Rentner, Wehrpflichtige und Erwerbslose. \u00a0<\/td><td>\u00a0<\/td><\/tr><tr><td><strong>\u00a7 19 Aufl\u00f6sung<\/strong><br>\u00dcber die Aufl\u00f6sung des Vereins oder die \u00c4nderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Drei-viertel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschlie\u00dft, und zwar nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Antr\u00e4ge und ihrer Begr\u00fcndung. Im Fall der Aufl\u00f6sung des Vereins f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an die Stadtverwaltung Kelkheim, die es nur f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke der Leibes\u00fcbungen verwenden darf. \u00a0<\/td><td>\u00a0<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die neue Satzung:<\/p>\n\n\n\n<div data-wp-interactive=\"core\/file\" class=\"wp-block-file\"><object data-wp-bind--hidden=\"!state.hasPdfPreview\" hidden class=\"wp-block-file__embed\" data=\"https:\/\/www.tus-hornau.de\/web\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Neue_Satzung_2024.pdf\" type=\"application\/pdf\" style=\"width:100%;height:600px\" aria-label=\"Einbettung von Neue_Satzung_2024.\"><\/object><a id=\"wp-block-file--media-d2dff7c2-cf1e-479a-87f7-c5fd0ac4b03c\" href=\"https:\/\/www.tus-hornau.de\/web\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Neue_Satzung_2024.pdf\">Neue_Satzung_2024<\/a><a href=\"https:\/\/www.tus-hornau.de\/web\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Neue_Satzung_2024.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-d2dff7c2-cf1e-479a-87f7-c5fd0ac4b03c\">Herunterladen<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Mitglieder der TuS Hornau e.V., der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand, die Beisitzer und der \u00c4ltestenrat haben in den letzten gemeinsamen Sitzungen beschlossen, die Satzung der TuS Hornau e.V. zu modernisieren. 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